|
|
Über
die
Bierbrüderschaft
|
|
|
|
|
|
|
Zoll |
Haus-
und Hobbybrauer:
Haus- und Hobbybrauer können in ihren Haushalten Bier bis zu
einer Menge von 2 Hektolitern im Kalenderjahr steuerfrei herstellen.
Das Bier muss ausschließlich zum eigenen Verbrauch bestimmt
sein und darf nicht verkauft werden. Wird Bier von Hausbrauern in nicht
gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt, so gilt es als
in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.
Vor der Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer ist
das zuständige
Hauptzollamt über den Beginn und den
Herstellungsort zu unterrichten. Dabei muss auch die Menge an Bier, die
voraussichtlich im Kalenderjahr erzeugt werden soll, angegeben werden.
Die Herstellung von Bier zu Demonstrationszwecken (z.B. traditionelle
Veranstaltungen wie Dorffeste, Schaubrauen in Freilichtmuseen etc.)
oder in Seminaren zur Erwachsenenbildung ist nicht steuerfrei. Der
Hersteller hat dem Hauptzollamt Zeitpunkt, Ort und Menge der
beabsichtigten Bierherstellung anzuzeigen. Nach Mitteilung der
Bemessungsgrundlagen für die Biersteuer durch das Hauptzollamt
hat der Hersteller unverzüglich eine Steuererklärung
über Menge und Stammwürzegehalt des erzeugten Bieres
abzugeben. Beträgt die Biersteuer hierbei weniger als 5,00
EUR, muss keine Steuererklärung abgegeben werden.
|
|
Bierbrüderschaft
Duzenowe |
|